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   VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07   

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https://dejure.org/2008,20490
VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07 (https://dejure.org/2008,20490)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2008 - 1 A 10.07 (https://dejure.org/2008,20490)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 1 A 10.07 (https://dejure.org/2008,20490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Verfassungsschutzbehörde auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Speicherung von i.R.d. Beobachtung linksextremistischer Bestrebungen erlangten Informationen; Ausgestaltung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsschutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtlicher Auskunft gegenüber Verfassungsschutz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenschutzrechtliche Auskunft gegenüber Verfassungsschutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsschutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07
    Die Ablehnung einer darüber hinausgehenden Auskunft ist - auch unter Einbeziehung der ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung (§ 114 S. 2 VwGO; vgl. BVerwGE 74, 115, 120 und OVG Berlin, OVGE 18, 5, 16 = NVwZ 1987, 817, 820) - rechtswidrig, weil auf Grund der nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 3 BlnVerfSchG entsprechenden Begründung für die Teilablehnung nicht beurteilt werden kann, ob Geheimhaltungsinteressen gegeben sind und ob diese ermessensfehlerfrei gewichtet und gegen das Auskunftsinteresse des Klägers abgewogen wurden.

    In der Rechtsprechung wurde das Begründungserfordernis vor der Schaffung gesetzlicher Auskunftsrechte gegenüber (Verfassungsschutz)Behörden mit den Worten umschrieben, die Ablehnungsgründe müssten so einleuchtend dargelegt werden, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange "noch als triftig anerkannt werden könnten" (BVerwGE 66, 233, 236 - zu § 99 Abs. 2 VwGO a.F.; 74, 115, 120 - zur Halterauskunft nach § 26 Abs. 5 StVZO; OVG Berlin, a.a.O. - Fehlen einer spezialgesetzlichen Auskunftsregelung, betr. Auskunftsersuchen gegenüber Verfassungsschutz).

    Eine künftige Gefährdung der Beobachtungstätigkeit des Verfassungsschutzes, auf die hier allein abzustellen ist (vgl. BVerwGE 74, 115, 121 und OVG Berlin, a.a.O.), dürfte auf der Grundlage dieser Einschätzungen zumindest fraglich sein.

  • OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85

    Auskünfte über Erkenntnisse des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07
    Die Ablehnung einer darüber hinausgehenden Auskunft ist - auch unter Einbeziehung der ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung (§ 114 S. 2 VwGO; vgl. BVerwGE 74, 115, 120 und OVG Berlin, OVGE 18, 5, 16 = NVwZ 1987, 817, 820) - rechtswidrig, weil auf Grund der nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 3 BlnVerfSchG entsprechenden Begründung für die Teilablehnung nicht beurteilt werden kann, ob Geheimhaltungsinteressen gegeben sind und ob diese ermessensfehlerfrei gewichtet und gegen das Auskunftsinteresse des Klägers abgewogen wurden.

    Die allgemeine Versicherung der Behörde lässt auch nicht erkennen, ob sie die Möglichkeit einer Trennung von Erkenntnis und Art und Weise der Informationsgewinnung erwogen hat und ob die Informationsquelle auch im Hinblick auf die seit der Informationsgewinnung verstrichenen Zeit weiterhin dem Quellenschutz unterliegt (vgl. OVG Berlin, OVGE 18, 5, 14 f. = NVwZ 1987, 817, 819 r.Sp.).

  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90

    Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07
    Es reicht deshalb nicht aus, wenn die Begründung einer Auskunftsverweigerung pauschal auf entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen, insbesondere auf eine Gefährdung der Effektivität der behördlichen Aufgabenerfüllung, verweist, den Gesetzestext wiederholt oder pauschal auf eine Gefährdung des Zwecks des Auskunftsverweigerungsrechts hinweist (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 und 673/90 - NVwZ 2001, 185, 187 im Anschluss an OVG Berlin, a.a.O.).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07
    Auch wenn Geheimhaltungsinteressen nur eine unvollständige Auskunft zulassen, muss die Behörde ihre Weigerungsgründe verständlich machen; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die widerstreitenden Auskunftsrechte und Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichen sicher beurteilen (vgl. OVG Berlin, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwGE 75, 1, 11).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 B 172.82

    Beschwerde gegen Verweigerung der Aktenvorlage im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07
    In der Rechtsprechung wurde das Begründungserfordernis vor der Schaffung gesetzlicher Auskunftsrechte gegenüber (Verfassungsschutz)Behörden mit den Worten umschrieben, die Ablehnungsgründe müssten so einleuchtend dargelegt werden, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange "noch als triftig anerkannt werden könnten" (BVerwGE 66, 233, 236 - zu § 99 Abs. 2 VwGO a.F.; 74, 115, 120 - zur Halterauskunft nach § 26 Abs. 5 StVZO; OVG Berlin, a.a.O. - Fehlen einer spezialgesetzlichen Auskunftsregelung, betr. Auskunftsersuchen gegenüber Verfassungsschutz).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 6 C 22.12

    Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; materielle Beweislastverteilung

    Auf die dagegen im Januar 2007 erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten mit Urteil vom 30. Januar 2008 (VG 1 A 10.07) zur Neubescheidung über den Antrag des Klägers vom 27. Juni 2006 verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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